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Bildung des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet.
(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Landespersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses.
(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landespersonalausschusses bekanntzugeben und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.
Bildung des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuß wird aus dem Kreis der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren - vom Tage der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet.
(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse Mandate entfallen sind, binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentralwahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenen Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Landespersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses.
(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Landespersonalausschusses bekanntzugeben und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 20 Abs. 15 und 16 ist sinngemäß anzuwenden.