§ 44 Oö. KJHG 2014

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.

(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch:

1.

mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;

2.

Maßnahmen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;

3.

Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;

4.

begleitende Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der Familie oder des bisherigen Wohnumfelds.

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 01.05.2014 bis 23.12.2024
(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Kinder und Jugendlichen in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.

(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch:

1.

mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;

2.

Maßnahmen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;

3.

Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;

4.

begleitende Betreuung von Kindern und Jugendlichen auch außerhalb der Familie oder des bisherigen Wohnumfelds.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten