Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 69 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. (Anm: LGBl.Nr. 53/2024)(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Anmerkung, LGBl.Nr. 53/2024)
In Kraft seit 21.06.2024 bis 31.12.9999
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