§ 77 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 77

Verfahren

 

Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFL Parteistellung.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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