§ 67 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

6. ABSCHNITT

GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG

 

§ 67

Voranschlag und Rechnungsabschluss

 

(1) Die KFL hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen.

 

(2) Die KFL hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Behandlung im Aufsichtsrat von einem beeideten Buchsachverständigen zu überprüfen. Die KFL hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.

 

(3) Der Voranschlag, die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen sind für die Krankenfürsorge und die Unfallfürsorge getrennt zu erstellen. In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung und Genehmigung des Voranschlages sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.

 

(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFL

1.

die Einnahmen in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,

2.

die anfallenden Ausgaben für Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge weiter zu tätigen und

3.

sonstige Ausgaben nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.

 

(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFL einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
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