§ 74 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2024 bis 31.12.9999
§ 74

Überprüfung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Die Gebarung der KFL unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 69 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. (Anm: LGBl.Nr. 53/2024)(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Anmerkung, LGBl.Nr. 53/2024)

Stand vor dem 20.06.2024

In Kraft vom 01.10.2000 bis 20.06.2024
§ 74

Überprüfung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Die Gebarung der KFL unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFL einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 69 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. (Anm: LGBl.Nr. 53/2024)(Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Anmerkung, LGBl.Nr. 53/2024)

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