(1) Bestehende Leistungsansprüche von Mitgliedern der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte aus der Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter anhängige Verfahren sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.
(3) Das bisherige weitere Mitglied des Kuratoriums der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte wird den Sitzungen des Verwaltungsrats als beratendes Organ beigezogen.
(4) Abweichend vom § 62 gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der bisherige Direktor der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte als Direktor der KFL als unbefristet bestellt.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Satzung der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte tritt mit Inkrafttreten der Satzung der KFL nach diesem Landesgesetz außer Kraft.
(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 18 Abs. 5 anstelle des Betrags von 3.168 Euro der Betrag von 43.600 Schilling und im § 29 Abs. 1 anstelle des Betrags von 76,31 Euro der Betrag von 1.050 Schilling.
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