§ 82 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 82

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-

Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

 

(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z. 5 aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.

 

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.

 

(4) § 2 Z. 6 kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.

 

(5) § 37 Abs. 7 gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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