7. ABSCHNITT
AUFSICHT
Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung
(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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