§ 83 Oö. KFLG § 83

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Abweichend vom § 18d Abs. 1 Z 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Folgendes:

1.

Der Beitrag des Dienstgebers ist in den Kalenderjahren 2012 bis einschließlich 2015 um
0,25 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds; sowie 2018 bis einschließlich 2021 um 0,47 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds;

2.

der Beitrag des Dienstgebers ist im Kalenderjahr 2016 um 0,15 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds und im Kalenderjahr 2022 um 0,25 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds;

3.

der Beitrag des Dienstgebers ist im Kalenderjahr 2017 um 0,1 %-Punkte niedriger als der Beitrag des Mitglieds.

(2) Abweichend vom § 18d Abs. 2 erster Satz entfällt der Beitragszuschlag des Dienstgebers in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021; der Beitragszuschlag beträgt im Kalenderjahr 2015 und 2022 0,1 %, im Kalenderjahr 2016 0,2 % und im Kalenderjahr 2017 0,3 % der Beitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und § 18a.

 

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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