Deckung des Aufwands
(1) Die Organe der KFL sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFL entsprechenden Gebarungsüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFL dafür zur Verfügung stehenden Mittel, sowohl in der Krankenfürsorge als auch in der Unfallfürsorge anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Gebarungsabgang in der Krankenfürsorge oder der Unfallfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:
1. | Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs in der Krankenfürsorge sind Gebarungsüberschüsse aus der Unfallfürsorge heranzuziehen. | |||||||||
2. | Zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs sind freie Rücklagen heranzuziehen. Den freien Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der KFL dienen. | |||||||||
3. | Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Gebarungsabgangs heranzuziehen, | |||||||||
a) | wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen, soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfs übersteigt; | |||||||||
b) | wenn sie der Vorbereitung eines Projektes dienen, dessen Aufschub vertretbar ist. | |||||||||
4. | Durch Maßnahmen nach Z. 1 und 3 dürfen nicht Mittel der Krankenfürsorge zur Deckung von drohenden Abgängen der Unfallfürsorge herangezogen werden. | |||||||||
5. | Kann ein drohender Gebarungsabgang durch Maßnahmen nach Z. 1 bis 3 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, trägt ihn das Land Oberösterreich soweit, als dies im Landeshaushaltsvoranschlag vorgesehen ist. Darüber hinausgehende Abgänge sind durch Aufnahme von Darlehen (§ 68 Abs. 2 und 3) zu decken. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 72/2002) |
0 Kommentare zu § 70 Oö. KFLG