Auflösung von Organen; Amtsenthebung
(1) Die Landesregierung kann den Direktor seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die KFL zu tragen.
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat der Regierungskommissär einzuberufen.
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