§ 73 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 52 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach Paragraph 52, Absatz 2, kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 Oö. KFLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Oö. KFLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 Oö. KFLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 Oö. KFLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 Oö. KFLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KFLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 Oö. KFLG
§ 74 Oö. KFLG