Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 52 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach Paragraph 52, Absatz 2, kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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