§ 69 Oö. KFLG

Oö. KFLG - Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
  2. (2)Absatz 2Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Abgesehen von den Fällen des Absatz eins, hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie Absatz 4, Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,, sinngemäß zur Anwendung gelangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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