§ 73 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 73

Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten

(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine solche Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDer Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 52 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach Paragraph 52, Absatz 2, kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.09.2024
§ 73

Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten

(1) Der Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.

(3) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Eine solche Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDer Jahresvoranschlag und allfällige Nachtragsvoranschläge sowie der Rechnungsabschluss sind nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2% der Gesamteinnahmen der KFL im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 52 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach Paragraph 52, Absatz 2, kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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