(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats werden von der Landesregierung für die Funktionsdauer des Landespersonalausschusses bestellt. Die Dienstnehmervertretung hat für ihre Vertreter bis längstens vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung Vorschläge im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder und ihrer Zusammensetzung nach Wählergruppen (Fraktionen) zu erstatten. Dabei kommt der zweitstärksten Fraktion der Dienstnehmervertretung mindestens ein Sitz im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat zu. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag. Bis zu der nach jeder Neuwahl des Landespersonalausschusses vorzunehmenden Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder der Organe im Amt; sie haben auch die konstituierende Sitzung der neu bestellten Organe vorzubereiten. Die Wiederbestellung ist zulässig. Gehört der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Dienstnehmervertretung an, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Dienstgebervertreter zu wählen und umgekehrt.
(2) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich sowie die Versetzung oder der Übertritt in den Ruhestand bei Personen nach § 2 Z 1 hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats oder aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge. Sofern das Mitglied von der Dienstnehmervertretung vorgeschlagen wurde, hat das Ausscheiden aus der Funktion als Dienstnehmervertreter das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des Direktors - im Fall eines Dienstnehmervertreters auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung - von der Landesregierung jederzeit aus seiner Funktion abberufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)
(3) Der Direktor ist vom Aufsichtsrat aus seiner Funktion abzuberufen, wenn
1. | er dies verlangt, | |||||||||
2. | seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
3. | er trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats nicht teilgenommen hat, | |||||||||
4. | über sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, | |||||||||
5. | über seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe - ausgenommen ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe - verhängt wurde, oder | |||||||||
6. | er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009) |
(4) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist für den Rest der Bestellungsdauer ein Mitglied nachzubestellen.
(5) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats (einschließlich des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats - ausgenommen der Direktor - und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Pauschalentschädigung. Diese stellt eine Entschädigung für Nebentätigkeiten im Sinn des § 44 Oö. GG 2001 oder § 25 Oö. LGG dar und ist dem Land Oberösterreich von der KFL rückzuerstatten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007, 100/2011)
(7) Der Direktor hat gegenüber der KFL Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung zusätzlich zu seinem Bezug sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie der Direktor sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFL aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFL kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFL trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFL geltend machen.
(10) Der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat haben jeweils eine Geschäftsordnung zu erlassen.
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