(1) Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen:
1. | bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit; | |||||||||
2. | bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung; | |||||||||
3. | bei Todesfällen mit dem Todestag; | |||||||||
4. | bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis; | |||||||||
5. | bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für das Mitglied günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. |
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monats nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt an.
(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
(6) Leistungen der Unfallfürsorge fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Zeitpunkt der Anspruch nicht geltend gemacht oder nicht von Amts wegen festgestellt wurde, mit dem Tag der späteren Geltendmachung bzw. amtswegigen Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an. Wird eine Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall erstattet und binnen drei Jahren ab Erstattung ein Antrag gestellt oder ein amtswegiges Verfahren eingeleitet, gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallanzeige bei der KFL als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Mitglied zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
0 Kommentare zu § 42 Oö. KFLG