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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Meldepflichten
(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL über alle für die Anspruchsberechtigung undsowie die für die Prüfung bzw.oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL über alle für die Einhebung des ZusatzbeitragsAnfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunftzu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
Meldepflichten
(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL über alle für die Anspruchsberechtigung undsowie die für die Prüfung bzw.oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL über alle für die Einhebung des ZusatzbeitragsAnfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunftzu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.