Waisenrente
(1) Wurde der Tod des Mitglieds durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt seinen ehelichen Kindern, legitimierten Kindern, Wahlkindern, unehelichen Kindern (§ 8 Abs. 1 Z. 3 und 4) und Stiefkindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente. § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Bemessungsgrundlage (§ 41).
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