Rente der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente und das Ausmaß der Witwen(Witwer)rente - ausgenommen § 33 Abs. 3 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann des verstorbenen Mitglieds, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemanns aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Die Witwen(Witwer)rente gebührt der früheren Ehefrau oder dem früheren Ehemann nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau oder der frühere Ehemann gegen das verstorbene Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(4) Die Witwen(Witwer)rente wird - wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 7 vorliegen - mit dem Betrag gewährt, der dem gegen das Mitglied zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um einen der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem Mitglied gebührenden Versorgungsbezug, entspricht. Sie darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des (der) Versehrten unter Bedachtnahme auf § 36 gebührenden Witwen(Witwer)rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Witwen(Witwer)rente zugrunde gelegene Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Prozentsatz, um den sich bei Landesbeamten des Dienststands der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz ändert.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleichs oder des Vertrags und dem Sterbetag des Mitglieds nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Mitglieds auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) erbringen, sind auf die Witwen(Witwer)rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemanns) anzurechnen.
(7) Abs. 4 erster Satz ist nicht anzuwenden, wenn
a) | das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, | |||||||||
b) | die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat, | |||||||||
c) | die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat, und | |||||||||
d) | der Dienstunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des Mitglieds verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eingetreten war. | |||||||||
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn | ||||||||||
aa) | die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder | |||||||||
bb) | nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteils ständig in Hausgemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Z. 6) mit dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
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