(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung aus der Unfallfürsorge nicht mehr gegeben, ist die Leistung einzustellen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 40 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner auf Zeit ganz oder teilweise einzustellen, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folgen einer Untersuchung oder Beobachtung (§ 45 Abs. 1 Z 2) entzieht. Bei der Festsetzung des zeitlichen Ausmaßes sowie des Umfangs der Einstellung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mitglieds und auf den Aufwand, der der KFL aus der Verweigerung der Untersuchung oder der Beobachtung erwächst, Bedacht zu nehmen.
(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
1. | eine die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht erfüllt oder | |||||||||
2. | eine zumutbare Heilbehandlung trotz schriftlicher Aufforderung nicht in Anspruch nimmt | |||||||||
und dadurch ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(3) Die Einstellung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheids folgt. Bei Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 wird die Einstellung der Leistung mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Entscheidung der KFL folgt.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 121/2014)
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