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(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten verursacht, gebührt ein BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 12)
(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden und wird an die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag ist an den zu zahlenPerson gezahlt, derdie die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:
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(3) Neben dem BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten verursacht, gebührt ein BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.
(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 12)
(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden und wird an die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag ist an den zu zahlenPerson gezahlt, derdie die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:
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(3) Neben dem BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.