§ 36 Oö. GUFG Ersatz der Bestattungskosten

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten verursacht, gebührt ein BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.

(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 12)

(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden und wird an die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag ist an den zu zahlenPerson gezahlt, derdie die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:

a)

der Ehegatte;

b)

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder zur ungeteilten Hand;

c)

der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;

d)

die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zur ungeteilten Hand.

(3) Neben dem BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärs)Versehrten verursacht, gebührt ein BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten aus der Unfallfürsorge.

(2) Der Ersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bestattungskosten, maximal in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003§ 12)

(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden und wird an die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag ist an den zu zahlenPerson gezahlt, derdie die Kosten der Bestattung getragen hat. Übersteigt der Bestattungskostenbeitrag die Bestattungskosten, so haben auf den Überschuß der Reihe nach Anspruch:

a)

der Ehegatte;

b)

die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder zur ungeteilten Hand;

c)

der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;

d)

die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zur ungeteilten Hand.

(3) Neben dem BestattungskostenbeitragErsatz der Bestattungskosten ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des früheren Wohnsitzes der bzw. des Verstorbenen zu gewähren.

(Anm: LGBl. Nr. 26/1984LGBl. Nr. 68/2009)

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