§ 18 Oö. GSG § 18

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 3, 4, 7, 9 und 10,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013)

(2) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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