(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 20 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 23 Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Auflagen mit sicherheitspolizeilichem Belang oder zur Geldwäschevorbeugung handelt, und des § 23 Abs. 1 Z 4 bis 6 mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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