§ 12 Oö. GSG § 12

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicherzustellen, dass an Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur Personen spielen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner haben für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin bzw. Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin bzw. einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin bzw. einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielteilnehmerin bzw. einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(3) Entsteht bei einer Spielerin bzw. einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin bzw. der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.

(4) Der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin bzw. Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.

In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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