§ 21 Oö. GSG § 21

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Oberösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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