§ 15 Oö. GSG § 15

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Sämtliche Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass

1.

keine anderen Glücksspiele in Automatensalons oder in Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden,

2.

Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind,

3.

bei Werbeauftritten ein verantwortungsvoller Maßstab eingehalten wird.

(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.

(4) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.

(5) Die Bewilligungsinhaberin hat dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10.000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat im Fall einer Sperre einer Person in Automatensalons auch das Spiel dieser Person an ihren Automaten in Einzelaufstellung zu sperren und umgekehrt.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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