§ 18 Oö. GSG § 18

Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 3, 4, 7, 9 und 10,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013)

(2) Gegen Bescheide erster Instanz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2013

(1) Behörden im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 3, 4, 7, 9 und 10,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren nach diesem Landesgesetz.

(Anm.: LGBl.Nr. 4/2013)

(2) Gegen Bescheide erster Instanz kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben werden.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Landesgesetz Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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