(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis von 60 : 40 geteilt.
(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Anteile werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 10 und 11 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010) verteilt.
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