§ 23 Oö. GSG

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

gegen die Bewilligungsauflagen verstößt,

2.

als Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

3.

als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt,

4.

minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht oder die Spielteilnahme an Glückspielautomaten ermöglicht,

5.

gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung nach § 20 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

6.

die Pflichten der Vorbeugung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verletzt.

(2) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende oder wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sie sich beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(3) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 6 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(4) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine im Abs. 3 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

In Kraft seit 25.10.2019 bis 31.12.9999
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