§ 10 Oö. GSG § 10

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Vorlage eines Gutachtens im Sinn des § 9 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung. Diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.

(2) Die Bewilligung erlischt durch

1.

den Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

die Entfernung des Glücksspielautomaten oder

3.

das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons oder

4.

die Schließung der Betriebsstätte bei Einzelaufstellung oder

5.

das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin.

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.

(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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