§ 20 Oö. GSG § 20

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Organe der Behörde und die von ihr beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Landesgesetz unterliegt, zu betreten.

(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.

(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellorts mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen kostenlos zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Spielprogramme auszuhändigen sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren.

(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechts einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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