(1) Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
1. | stets die Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG (Identitätsfeststellung der Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer) sowie alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: § 5 Z 1, 2, 4 und 5 iVm. § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 9 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 1, 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1; | |||||||||
2. | wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass eine Spielteilnehmerin bzw. ein Spielteilnehmer nicht auf eigene Rechnung handelt, diese bzw. diesen aufzufordern, den Treugeber mit den gemäß § 6 Abs. 3 Schlussteil FM-GwG vorgesehenen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist die Spielteilnahme zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen; | |||||||||
3. | bei Einsätzen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 bis 7 FM-GwG sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
4. | in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; | |||||||||
5. | im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 bis 4 FM-GwG angewendet werden; | |||||||||
6. | im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 29/2020) |
(3) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie hat die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 33/2018, 86/2019) |
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