§ 16 Oö. GSG § 16

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

1.

in Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,

2.

gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,

3.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,

4.

wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,

5.

in den Fällen des § 14,

6.

in Verfahren nach diesem Landesgesetz.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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