(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon; | |||||||||
3. | die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten. |
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsstätte der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
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