Die Bewilligung erlischt
1. | durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der im § 3 Abs. 6 gesetzten Frist oder | |||||||||
3. | mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder | |||||||||
4. | durch Zurücknahme der Bewilligung. |
0 Kommentare zu § 5 Oö. GSG