(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste durch
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, | |||||||||
2. | Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und | |||||||||
3. | Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, | |||||||||
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in den Z 2 und 3 genannten Stellen und Einrichtungen. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über § 10 Abs. 4 hinaus an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
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