(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind
1. | Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
2. | Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
3. | Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen; | |||||||||
4. | Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; | |||||||||
5. | Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. |
(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
1. | Schlüsselwörter; | |||||||||
2. | Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; | |||||||||
3. | Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; | |||||||||
4. | Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie; | |||||||||
5. | geographischer Standort; | |||||||||
6. | Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten und deren Nutzung; | |||||||||
7. | die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste zuständige öffentliche Geodatenstelle. |
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des § 3 Z 9 zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.
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