(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen, | |||||||||
3. | bei | |||||||||
a) | einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder | |||||||||
b) | Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, | |||||||||
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden, | ||||||||||
4. | eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen und | |||||||||
5. | in Verwendung stehen. | |||||||||
Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen. |
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:
1. | das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; | |||||||||
2. | sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln; | |||||||||
3. | gesetzliche Verschwiegenheitspflichten; | |||||||||
4. | die Rechte des geistigen Eigentums | |||||||||
a) | der öffentlichen Geodatenstellen oder | |||||||||
b) | der auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder | |||||||||
c) | der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie. |
(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
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