(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
1. | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzerinnen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; | |||||||||
2. | Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
3. | Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
4. | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen; | |||||||||
5. | Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie. |
0 Kommentare zu § 14 Oö. GeoDIG