§ 14 Oö. GeoDIG Berichtspflichten

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

1.

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzerinnen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

2.

Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3.

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4.

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5.

Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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