§ 7 Oö. GeoDIG Netzwerk

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

1.

die Metadaten, Geodatensätze, Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen,

2.

die technischen und rechtlichen Vorrausetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und

3.

die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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