Ziel dieses Landesgesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. | sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen, | |||||||||
2. | in elektronischer Form vorliegen, | |||||||||
3. | bei | |||||||||
a) | einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder | |||||||||
b) | Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, | |||||||||
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder solche Dritte bereitgehalten werden, | ||||||||||
4. | eines oder mehrere der in den Anhängen I bis III angeführten Geodaten-Themen betreffen und | |||||||||
5. | in Verwendung stehen. | |||||||||
Dieses Landesgesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen. |
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder Geodatendiensten, so können für diese Geodatensätze und Geodatendienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die bzw. der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und Geodatendienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Landesgesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und Geodatendienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Landesgesetz lässt insbesondere unberührt:
1. | das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; | |||||||||
2. | sonstige Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln; | |||||||||
3. | gesetzliche Verschwiegenheitspflichten; | |||||||||
4. | die Rechte des geistigen Eigentums | |||||||||
a) | der öffentlichen Geodatenstellen oder | |||||||||
b) | der auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder | |||||||||
c) | der Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie. |
(6) Dieses Landesgesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie über Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
2. | Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet; | |||||||||
3. | Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten; | |||||||||
4. | Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung; | |||||||||
5. | Geo-Objekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet; | |||||||||
6. | Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen; | |||||||||
7. | Interoperabilität: im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird; | |||||||||
8. | Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission auf Gemeinschaftsebene geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten bietet; | |||||||||
9. | öffentliche Geodatenstellen: | |||||||||
a) | Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen; | |||||||||
c) | juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; | |||||||||
10. | Dritte: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht | |||||||||
a) | öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder | |||||||||
b) | eine auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder | |||||||||
c) | eine Stelle anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie | |||||||||
ist. |
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im § 3 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen
1. | der Anhänge I und II bis zum 3. Dezember 2010 und | |||||||||
2. | des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013 | |||||||||
zu erstellen. |
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
1. | nach Erlassung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und | |||||||||
2. | noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren | |||||||||
nach Erlassung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen. |
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind
1. | Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
2. | Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen; | |||||||||
3. | Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen; | |||||||||
4. | Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen; | |||||||||
5. | Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. |
(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
1. | Schlüsselwörter; | |||||||||
2. | Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten; | |||||||||
3. | Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze; | |||||||||
4. | Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie; | |||||||||
5. | geographischer Standort; | |||||||||
6. | Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten und deren Nutzung; | |||||||||
7. | die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze und Geodatendienste zuständige öffentliche Geodatenstelle. |
(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinn des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.
(6) Das Land hat den Gemeinden zu ermöglichen, die Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstellen im Sinn des § 3 Z 9 zuständig sind, über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich des Netzbetriebs sowie der Einhaltung der Durchführungsvorschriften durch die Gemeinden sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und den Gemeinden zu regeln.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze und/oder Geodatendienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
1. | die Metadaten, Geodatensätze, Geodatendienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen, | |||||||||
2. | die technischen und rechtlichen Vorrausetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen und | |||||||||
3. | die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden. |
(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit der bzw. dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
2. | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
3. | die internationalen Beziehungen. |
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und Geodatendiensten über die im § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. | die im Abs. 1 genannten Aspekte oder | |||||||||
2. | die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist oder | |||||||||
3. | laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen oder | |||||||||
4. | Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Gemeinschaftsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen oder | |||||||||
5. | Rechte des geistigen Eigentums oder | |||||||||
6. | die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht oder | |||||||||
7. | den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen. |
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze und Geodatendienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs.1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(3) Für Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraums zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste für andere öffentliche Geodatenstellen sowie für auf sonstigen landesrechtlichen und bundesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,
1. | wenn dadurch | |||||||||
a) | laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder | |||||||||
b) | die öffentliche Sicherheit oder | |||||||||
c) | die umfassende Landesverteidigung oder | |||||||||
d) | die internationalen Beziehungen | |||||||||
gefährdet würden oder | ||||||||||
2. | wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinn datenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, verletzt würde. |
(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinn des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinn des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze und Geodatendienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und Geodatendiensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze und Geo-datendienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise - soweit möglich und sinnvoll im Internet - zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
(1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste durch
1. | Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, | |||||||||
2. | Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten und | |||||||||
3. | Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, | |||||||||
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in den Z 2 und 3 genannten Stellen und Einrichtungen. |
(2) Für Geodatensätze und Geodatendienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3) Die Nutzung der Geodatensätze und Geodatendienste kann über § 10 Abs. 4 hinaus an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch die Einrichtungen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
Die Landesregierung unterstützt die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen betreffend Übermittlung und Publikation der Ergebnisse des Monitorings rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen entsprechend der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben die zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen der Landesregierung zeitgerecht zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
1. | Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzerinnen und Nutzern von Geodatensätzen und Geodatendiensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung; | |||||||||
2. | Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
3. | Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur; | |||||||||
4. | Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen; | |||||||||
5. | Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie. |
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder eine Stelle gemäß § 10 Abs. 1 oder gemäß § 11 Abs. 1 kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen und/oder Geodatendiensten (§§ 10 und 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze und Geodatendienste verfügt.
(3) Jede bzw. jeder Dritte, die bzw. der einen Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und der bzw. dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht. Zuständig zur Bescheiderlassung ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Soweit dem Antrag nach den Abs. 1 bis 3 ein Begehren zugrunde liegt, das von Organen des Landes oder der Gemeinde im Sinn des § 3 Z 9 lit. b zu behandeln ist, ist bei Landesorganen die Landesregierung, bei Gemeindeorganen die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat zur Bescheiderlassung nach den Abs. 1 bis 3 zuständig.
(5) Die Anträge nach den Abs. 1 bis 4 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur
1. | Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4); | |||||||||
2. | Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
3. | Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
4. | Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2); | |||||||||
5. | Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3). |
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Die in diesem Landesgesetz zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. | INSPIRE-Richtlinie: Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007, S. 1; | |||||||||
2. | Verordnung (EG) Nr. 1205/2008: Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4.12.2008, S. 12, in der Fassung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S. 83 (Berichtigung); | |||||||||
3. | Entscheidung 2009/442/EG: Entscheidung 2009/442/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11.6.2009, S. 18, in der Fassung ABl. Nr. L 322 vom 9.12.2009, S. 40 (Berichtigung); | |||||||||
4. | Verordnung (EG) Nr. 976/2009: Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009, S. 9; | |||||||||
5. | Verordnung (EU) Nr. 268/2010: Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30.3.2010, S. 8. |
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
1. | Koordinatenreferenzsysteme |
| Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. |
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2. | Geografische Gittersysteme |
| Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. |
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3. | Geografische Bezeichnungen |
| Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. |
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4. | Verwaltungseinheiten |
| Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. |
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5. | Adressen |
| Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. |
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6. | Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) |
| Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. |
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7. | Verkehrsnetze |
| Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen- , Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, ABl. Nr. L 63 vom 20.12.2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. |
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8. | Gewässernetz |
| Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, S. 1, und in Form von Netzen. |
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9. | Schutzgebiete |
| Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
1. | Höhe |
| Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. |
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2. | Bodenbedeckung |
| Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. |
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3. | Orthofotografie |
| Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren. |
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4. | Geologie |
| Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. |
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
1. | Statistische Einheiten | ||||||||||||||||||||||
| Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. | ||||||||||||||||||||||
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2. | Gebäude | ||||||||||||||||||||||
| Geografischer Standort von Gebäuden. | ||||||||||||||||||||||
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3. | Boden | ||||||||||||||||||||||
| Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität. | ||||||||||||||||||||||
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4. | Bodennutzung | ||||||||||||||||||||||
| Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z.B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). | ||||||||||||||||||||||
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5. | Gesundheit und Sicherheit | ||||||||||||||||||||||
| Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). | ||||||||||||||||||||||
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6. | Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste | ||||||||||||||||||||||
| Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser. | ||||||||||||||||||||||
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7. | Umweltüberwachung | ||||||||||||||||||||||
| Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen. | ||||||||||||||||||||||
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8. | Produktions- und Industrieanlagen | ||||||||||||||||||||||
| Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte. | ||||||||||||||||||||||
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9. | Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen | ||||||||||||||||||||||
| Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen). | ||||||||||||||||||||||
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10. |
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| Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. | ||||||||||||||||||||||
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11. | Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten | ||||||||||||||||||||||
| Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements. | ||||||||||||||||||||||
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12. | Gebiete mit naturbedingten Risiken | ||||||||||||||||||||||
| Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. | ||||||||||||||||||||||
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13. | Atmosphärische Bedingungen | ||||||||||||||||||||||
| Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte. | ||||||||||||||||||||||
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14. | Meteorologisch-geografische Kennwerte | ||||||||||||||||||||||
| Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung. | ||||||||||||||||||||||
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15. | Ozeanografisch-geografische Kennwerte | ||||||||||||||||||||||
| Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.). | ||||||||||||||||||||||
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16. | Meeresregionen | ||||||||||||||||||||||
| Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. | ||||||||||||||||||||||
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17. |
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| Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen. | ||||||||||||||||||||||
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18. | Lebensräume und Biotope | ||||||||||||||||||||||
| Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. | ||||||||||||||||||||||
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19. | Verteilung der Arten | ||||||||||||||||||||||
| Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten. | ||||||||||||||||||||||
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20. | Energiequellen | ||||||||||||||||||||||
| Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. | ||||||||||||||||||||||
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21. | Mineralische Bodenschätze | ||||||||||||||||||||||
| Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze. |
Landesgesetz über die Schaffung einer Geodateninfrastruktur (Oö. Geodateninfrastrukturgesetz - Oö. GeoDIG)
StF: LGBl. Nr. 79/2010 (GP XXVII RV 196/2010 AB 223/2010 LT 10; RL 2007/2/EG vom 14. März 2007, ABl.Nr. L 108 vom 25.4.2007, S.1)
Änderung
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen |
2. ABSCHNITT
ANFORDERUNGEN AN METADATEN SOWIE GEODATENSÄTZE UND GEODATENDIENSTE
Metadaten | |
Interoperabilität von Geodatensätzen und Geodatendiensten |
3. ABSCHNITT
NETZDIENSTE UND DEREN ÖFFENTLICHE VERFÜGBARKEIT
Netzdienste | |
Netzwerk | |
Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten | |
Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten |
4. ABSCHNITT
NUTZUNG VON GEODATEN DURCH ÖFFENTLICHE GEODATENSTELLEN UND ANDERE PERSONEN ODER STELLEN
Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen | |
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen |
5. ABSCHNITT
KOORDINIERUNG, MONITORING UND BERICHTSPFLICHTEN
Koordinierung | |
Monitoring | |
Berichtspflichten |
6. ABSCHNITT
RECHTSSCHUTZ
Bescheiderlassung | |
Rechtsmittel |
7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verordnungsermächtigung | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden | |
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht | |
Inkrafttreten |
Anhang I (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie)
Anhang II (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie)
Anhang III (Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie)