§ 4 Oö. GeoDIG Metadaten

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im § 3 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen

1.

der Anhänge I und II bis zum 3. Dezember 2010 und

2.

des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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