(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in der zur Erfüllung des im § 3 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze und Geodatendienste der Geodaten-Themen
1. | der Anhänge I und II bis zum 3. Dezember 2010 und | |||||||||
2. | des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013 | |||||||||
zu erstellen. |
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