(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Dazu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die
1. | nach Erlassung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und | |||||||||
2. | noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren | |||||||||
nach Erlassung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen. |
(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, haben sich für den Zweck der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, denen gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.
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