Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
1. | Koordinatenreferenzsysteme |
| Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums. |
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2. | Geografische Gittersysteme |
| Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen. |
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3. | Geografische Bezeichnungen |
| Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse. |
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4. | Verwaltungseinheiten |
| Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. |
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5. | Adressen |
| Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl. |
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6. | Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen) |
| Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. |
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7. | Verkehrsnetze |
| Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen- , Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9.9.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates, ABl. Nr. L 63 vom 20.12.2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. |
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8. | Gewässernetz |
| Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, S. 1, und in Form von Netzen. |
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9. | Schutzgebiete |
| Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
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