§ 3 Oö. GeoDIG Begriffsbestimmungen

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste, Netzdienste und Netztechnologien, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie über Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

2.

Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;

3.

Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

4.

Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

5.

Geo-Objekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;

6.

Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

7.

Interoperabilität: im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und Geodatendienste erhöht wird;

8.

Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission auf Gemeinschaftsebene geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 2 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten der anderen Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten bietet;

9.

öffentliche Geodatenstellen:

a)

Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

b)

Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

c)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Landesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Landesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

10.

Dritte: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht

a)

öffentliche Geodatenstelle nach Z 9 oder

b)

eine auf sonstigen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

eine Stelle anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie

ist.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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