Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur
1. | Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4); | |||||||||
2. | Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
3. | Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1); | |||||||||
4. | Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2); | |||||||||
5. | Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3). |
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