§ 17 Oö. GeoDIG Verordnungsermächtigung

Oö. GeoDIG - Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen erlassen zur

1.

Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4);

2.

Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und Geodatendiensten (§ 5 Abs. 1);

3.

Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1);

4.

Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2);

5.

Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (§ 11 Abs. 3).

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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