(1) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1a) zu entsprechen. Wenn jedoch in einem Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten sind, als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses muss jedoch mindestens drei, jedenfalls aber der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)
(2) Der Prüfungsausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
1. | Jede im Gemeinderat vertretene Fraktion ist mit jedenfalls einem Mitglied vertreten; | |||||||||
2. | die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden weiteren Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 zu berechnen; | |||||||||
3. | die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören. |
(3) Der Gemeinderat beschließt, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses weder der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören; bei der gleichen Anzahl an Mandaten ist nach § 25 Abs. 4 vorzugehen. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten, darf der Obmann des Prüfungsausschusses der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Bei der Wahl des Obmanns (Obmann-Stellvertreters) des Prüfungsausschusses sind nur die Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören.
(4) Bringt die Fraktion, die Anspruch auf den Obmann (Obmann-Stellvertreter) hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, hat der Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu beschließen, welche andere Fraktion den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt.
(5) Im Übrigen gelten § 33 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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