§ 89 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Führung der Kassengeschäfte in der Gemeinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kassenführer zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister und jeder sonstige Anweisungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Gemeinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 81 Abs. 2) leisten.

(4) Der Bürgermeister hat die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemO 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 Oö. GemO 1990
§ 90 Oö. GemO 1990