(1) Die Führung der Kassengeschäfte in der Gemeinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kassenführer zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister und jeder sonstige Anweisungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Gemeinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 81 Abs. 2) leisten.
(4) Der Bürgermeister hat die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.
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