§ 90 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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